Infofaltblatt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

lesbian and gay liberation front e.V.


 

BürgerInnenforum
Vielfalt statt Diskriminierung

Gleiche Rechte, anders zu sein! 
 

Gleichbehandlung einfordern!

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August dieses Jahres in Kraft getreten.

In diesem Faltblatt finden Sie einen Überblick mit Beispielen in Klammern über den neuen Diskriminierungsschutz im Arbeits- und All-tagsleben. Er gilt überwiegend für verschiede-ne Beweggründe der Diskriminierung. 

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei:

 Ø       Beratungsstellen und Interessenvertretun-
       gen der von Diskriminierung bedrohten
       Minderheiten

 Ø       Gewerkschaften (im Bereich Beschäfti-
       gung / Beruf)

 Ø       Verbraucherzentralen und Mietervereine
        (im Bereich Privatwirtschaft)

 Ø       Antidiskriminierungsstelle des Bundes
       Tel.:030 18 555 1865

Sie können jetzt sogar gerichtlich innerhalb von zwei Monaten gegen Diskriminierungen vorgehen und Beseitigung der diskriminieren-den Handlung/Regelung, Unterlassung und / oder Schadensersatz, finanzielle Entschädi-gung oder Schmerzensgeld beantragen.

Wenn Sie Indizien vorlegen, die darauf schließen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, muss die Gegenseite beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat.

 

Diskriminierung hat viele Gesichter

Benachteiligungen sollen bei folgenden Diskri-minierungsmerkmalen verhindert oder beseitigt werden: 

Ø       Ethnische Herkunft
(Hautfarbe, Abstammung, ethnischer Ursprung, Migrationshintergrund)

 Ø       Geschlecht - Männer und Frauen

 Ø       Religion / Weltanschauung
      
(Muslim, Kommunist)

Ø       Behinderung (körperlich, geistig, seelisch)

 Ø       Alter (junge, ältere und alte Menschen)

 Ø       Sexuelle Identität - Lesben, Schwule,
        Bisexuelle, Transgender, Intersexuelle
 

Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

 Benachteiligungen gegenüber Personen, die ein Diskri­minierungsmerkmal aufweisen. (Ein/e Behinderte/r wird nicht eingestellt, ein/e Migrant/in bekommt eine Wohnung nicht, ein schwules Paar wird von einem Hotel abge-wiesen, ein älterer Mensch wird nicht befördert, eine Frau erhält weniger Gehalt als ihr Kollege.) 

Belästigung und sexuelle Belästigung

 Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfein-dungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfelds. (Migranten/innen werden in Kaufhäusern oder Freizeiteinrichtungen geduzt, schlechter behan-delt oder beleidigt, eine Frau wird am Arbeits-platz mit anzüglichen Bemerkungen und unerwünschten Berührungen belästigt.) 

Anweisung zur Benachteiligung

 Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem diskriminie-renden Verhalten bestimmt.
 

 

Beschäftigung und Beruf

Diskriminierung ist in folgenden Bereichen für alle Diskriminierungsmerkmale verboten:

 Zugang zur Erwerbstätigkeit
(Stellenanzeigen mit diskriminierenden Anforderungen an Alter, Geschlecht, Beruf-serfahrung, Lichtbild - unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch)

 Beruflicher Aufstieg
(Nichtbeförderung aufgrund eines oder meh-rerer Diskriminierungsmerkmale)

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
(Arbeitsentgelt, Vergünstigungen, rassis-tische oder sexistische Äußerungen – Arbeitgeber/in muss ein diskriminierungs-freies Arbeitsklima schaffen.)

 Berufsberatung und Berufsbildung
(Berufsberatung, Berufsausbildung, Berufs-bildung, berufliche Weiterbildung, Umschu-lung)

 Mitgliedschaft in berufsbezogenen Vereinigungen
(auf Beschäftigten- und Arbeitgeberseite)

 Zulässige Ungleichbehandlung

 Ø       Berufliche Anforderungen
(Deutschkenntnisse, fachliche Qualifikation)

 
Ø      Abbau bestehender Benachteilig.   (Einstellung von Frauen/Schwerbehinderten)
 
Ø       Religion
(Beschäftigte werden je nach Religion ausgesucht)
 
Ø       Alter
Besondere Bedingungen, um Jugendliche beruflich einzugliedern und Ältere zu schüt-zen, Mindestanforderungen an Alter und Berufserfahrung, Höchstalter für Einstellun-gen, Altersgrenzen bei der betrieblichen sozialen Sicherheit.

 

Allgemeiner Geschäftsverkehr

Der Diskriminierungsschutz ist bei den Be-nachteiligungsgründen ethnische Herkunft, Ge-schlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität zunächst beschränkt auf: 

Massengeschäfte und vergleichbare Schuld-verhältnisse und alle privatrechtlichen Versi-cherungen. So genannte Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine Rolle spielt.
(Einkauf im Supermarkt, Gastronomie, Trans-portwesen, Freizeiteinrichtungen) 

Wohnungsvermietung ist nur dann ein Massengeschäft, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet. Kreditgeschäfte sind keine Massengeschäfte.

  Zulässige Ungleichbehandlung 

Nur, wenn ein sachlicher Grund bewiesen werden kann. 

Ø      Vermeidung von Gefahren oder Schäden
(Begleitpersonen für Behinderte in Freizeitparks, Opferschutz nur für Frauen)

 Ø       Schutz der Intimsphäre
      
(Frauenparkplätze, getrennte
       Öffnungszeiten in Schwimmbädern)

 Ø       Gewährung von Vorteilen
       (Rabatte für Schüler, Studenten und Ältere)

 Ø       Im Rahmen der Religion
       (Kindergartenplatz, kein Verkauf an
       Andersgläubige)

 Ø       Private Versicherungsverträge
       (je nach Alter und Geschlecht
       unterschiedliche Versicherungsprämien)

 

Größerer Diskriminierungsschutz beim Merkmal ethnischer Herkunft

Zusätzlich zum Schutz bei Massengeschäften und privatrechtlichen Versicherungen kommt im Bereich Waren und Dienstleistungen ein zusätzlicher Diskriminierungsschutz nur für das Diskriminierungsmerkmal ethnische Herkunft bei Alltagsgeschäften, die öffentlich durch Werbung angeboten werden.

(Taxifahrten, Besuch von Gaststätten, Miet-, Kredit- und Versicherungsverträge, Dienst- und Werkverträge, Privatverkäufe) 

Der Diskriminierungsschutz erstreckt sich auch auf den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialen Vergünstigungen und die Bildung.

 Zulässige Ungleichbehandlung

 Ø       Verweigerung von Vermietung in Hinsicht
        auf stabile Bewohnerstrukturen und
        ausgewogene Siedlungsstrukturen

 Ø       Nähe- oder Vertrauensverhältnis
       (Vermieter wohnt im gleichen Haus)

 Ø       Das AGG umfasst nicht das Familien- und
       Erbrecht
sowie Diskriminierung zwischen
       Privatpersonen außerhalb von
       Vertragsverhältnissen.

 Ø       Öffentliche Verwaltung, Bildung (Schulen,
       Kindergärten) und Sozialschutz sind im
      Schutzbereich des AGG, aber es sind keine
      unmittelbaren Rechtsfolgen
wie Scha-
      densersatz genannt. Da dies lückenhaft ist,
      können        die EU-Richtlinien herangezogen
       werden.

 

 

 

Was tun nach einer Diskriminierung

 Ruhe bewahren, Beweise in Form von Ant-worten auf die Fragen wo, wann, was, wer, warum sichern. Zeugen/innen zur Aussage bewegen.

 Beschäftigung und Beruf
Als Beschäftigte/r haben Sie ein Beschwer-de- und Leistungsverweigerungsrecht. Sie können Entschädigung und Schadensersatz verlangen. Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

 Privatwirtschaft
Beschweren Sie sich schriftlich bei der diskriminierenden Person oder ihren Vor-gesetzten und fordern Sie Wiedergutma-chung. Suchen Sie eine Beratungsstelle auf, bevor Sie vor Gericht gehen. 

Der Rechtsweg über das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Sie müssen innerhalb von zwei Monaten Ihre Ansprüche schriftlich bei dem/r Diskriminie-renden mit Hinweis auf das AGG geltend machen. Besorgen Sie sich einen rechtli-chen Beistand.

Je nach Diskriminierung können Sie  beantragen:

 
Ø       Einstellung / Beseitigung der diskrimi-
       nierenden Handlung / Regelung
 
Ø      
Unterlassung und/oder Schadensersatz

 
Ø      Finanzielle Entschädigung oder
       Schmerzensgeld 

Herausgeber: BürgerInnenforum "Vielfalt statt Diskriminierung" – Netzwerk für Antidiskriminierung von 21 Kölner Organisationen. V.i.S.d.P.: Gerhard Grühn, Lesbian and Gay Liberation Front e.V. - www.lglf.de
Haftungsausschluss: Mit den Erläuterungen und Beispielen ist kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit der Formulierungen verbunden.
Gefördert von: Schwules Netzwerk NRW e.V.Stand: Dezember 2006
 

 

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